HINWEIS: Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B).

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kurt Schmidt KS Recycling GmbH & Co. KG für Bestellungen über die Webseite recyclear.de

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der

Kurt Schmidt KS Recycling GmbH & Co. KG,
Raiffeisenstraße 38,
47665 Sonsbeck

Telefon: 02838/9150-72
E-Mail:

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2476
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE349460777

persönlich haftende Gesellschafterin: Kurt Schmidt KS Recycling Beteiligungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 6732
(nachfolgend „KSR“, „Auftragnehmerin“ oder „AN“),

Zuständige Aufsichtsbehörde: Bezirksregierung Düsseldorf (Dezernat 52), Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf

und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“) über die Webseite www.recyclear.de (nachfolgend „Webseite“) zustande gekommen sind und die Erfassung, Abholung und Verwertung von Abfällen zum Gegenstand haben.

1.2 Die AGB gelten nur, wenn der AG Unternehmer (§ 14 BGB ), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3 Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem AN und dem AG gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, auch wenn der AN ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt worden sind.

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Eine Beauftragung der durch KSR auf der Webseite beworbenen Leistungen bedarf der vorherigen Registrierung des Auftraggebers. Hierzu hat der Auftraggeber die gekennzeichneten (*) Pflichtfelder vollständig auszufüllen und zu bestätigen, die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen zu haben. Der Auftraggeber hat außerdem zu bestätigen, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Sollte eines der Pflichtfelder nicht ausgefüllt sein, wird der Nutzer beim Betätigen des „Registrieren“ – Buttons auf das entsprechende Feld hingewiesen.

2.2 Der Auftraggeber kann die gewünschte Leistung zu dem angegebenen Preis in den virtuellen Warenkorb legen, indem er auf die Schaltfläche „In den Warenkorb“ klickt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste kann der AG den "Warenkorb" aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Aufrufen der Seite "Zur Kasse" werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite angezeigt. Vor Absenden der Bestellung hat der AG die Möglichkeit, hier sämtliche Angaben nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion „zurück" des Internetbrowsers) bzw. die Bestellung abzubrechen. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt der AG einen verbindlichen, auf Abschluss des Vertrages über die im Warenkorb befindlichen Leistungen gerichteten, Antrag ab. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Auftraggeber durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.

2.3 KSR schickt daraufhin dem Auftraggeber eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die bestellten Leistungen des Auftraggebers nochmals aufgeführt werden und die der Auftraggeber ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des AG bei KSR eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar.

2.4 Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch KSR zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. Wird eine solche Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 5 Tagen versandt, so gilt der Antrag des AG als abgelehnt und es kommt kein Vertrag zustande.

2.5 Der vollständige Text eines Vertrags, inklusive individuellem Ausweis der Vertragspartner, wird von KSR im Einzelfall nicht gesondert gespeichert. Ein solcher individualisierter und vollständiger Vertragstext wird daher auch dem Auftraggeber nicht zugänglich gemacht. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

2.6 KSR hat sich keinen Verhaltenskodizes unterworfen.

§ 3 Leistungs- und sonstige Pflichten der Auftragnehmerin

3.1 Die Auftragnehmerin erbringt auf der Grundlage dieses Vertrages und der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen die nachfolgenden Leistungen:

a. Die AN holt die jeweils beauftragten Abfälle an der vom AG im Rahmen der Bestellung angegebenen Ladeadresse (Standort) ab und transportiert die Abfälle zu den zugelassenen Verwertungs- oder Entsorgungsanlagen.

b. Die AN besorgt die ordnungsgemäße Behandlung, Verwertung oder Beseitigung der Abfälle sowie die Durchführung des Nachweisverfahrens.

3.2 Die AN ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten ohne vorherige Absprache mit dem AG berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet die AN nicht von ihren vertragsgemäßen Verpflichtungen. Ein Substitutionsrecht steht ihr nicht zu. Der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe der AN.

3.3 Schwerwiegende Ereignisse, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen – insbesondere höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische, terroristische Auseinandersetzungen oder Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist – befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

3.4 Die AN erklärt, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages als Entsorgungsfachbetrieb gemäß §§ 56, 57 KrWG zertifiziert ist. Sie verpflichtet sich, dieses Zertifikat während der Laufzeit dieses Vertrages aufrecht zu erhalten.

§ 4 Abholtermin

4.1 Die Beauftragung zur Abholung und Entsorgung hat der AG mindestens mit einer Vorlaufzeit von 10 Werktagen zu erteilen.

4.2 Nach Versand der Auftragsbestätigung wird sich die Auftragnehmerin oder ein durch sie beauftragter Dritter mit dem AG zwecks genauer Terminabstimmung in Verbindung setzen.

§ 5 Verwertung, Beseitigung

5.1 Die AN führt die Abfälle zur Verwertung einer ordnungsgemäßen Behandlung oder Verwertung in einer zugelassenen Verwertungsanlage und die nach der Sortierung ggf. nicht verwertbaren Sortierreste einer ordnungsgemäßen Beseitigung in zugelassenen Beseitigungsanlagen zu.

5.2 Die AN ist innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Wahl des Verwertungs- und Beseitigungsweges frei.

5.3 Sollten Abfälle nicht der vereinbarten Qualität entsprechen (z.B. durch Falschdeklarationen oder Kontaminationen mit unzulässigen (Gefahr)Stoffen), ist die AN berechtigt, diese einer den Umständen des Einzelfalls entsprechenden Verwertung zuzuführen. Die hiermit gegebenenfalls verbundenen Mehrkosten für die Verwertung oder Beseitigung sowie die Zusatzkosten für den Mehraufwand der AN trägt die AG.

§ 6 Vergütung

6.1 Es gelten die jeweils angegebenen Vergütungen und Preise. Die angegebene Gesamt-Vergütung bzw. die angegebenen Gesamt-Kosten verstehen sich inkl. Abholung an der durch den AG angegebenen Abholadresse. Die angegebenen Vergütungen und Preise sind abhängig von der Abholadresse und der Entsorgungsmenge. Zu den angegebenen Preisen kommen je nach Einzelfall die im Rahmen des Bestellprozesses ausgewiesenen Optionalen Kosten hinzu, welche nur abgerechnet werden, wenn und insoweit sie tatsächlich anfallen.

6.2 Alle angegebenen Vergütungen und Preise verstehen sich als Nettopreise – die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer kommt, sofern im Einzelfall nicht anders angegeben, jeweils hinzu.

6.3 Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Leistungserbringung der AN. Die Abrechnung erfolgt mengengenau auf Grundlage des jeweiligen durch den Frachtführer ausgestellten Leistungsnachweises. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und (i) im Falle eines Guthabens („Gesamt-Vergütung“) zahlbar durch den AN auf das im Rahmen der Registrierung (siehe Ziffer 2.1 dieser AGB) durch den AG angegebene Konto bzw. (ii) im Falle eines Schuldbetrages („Gesamt-Kosten“) zahlbar durch den AG auf das in der Rechnung angegebene Konto der AN.

6.4 Sofern die tatsächlich abgeholte Menge von der im Rahmen des Bestellprozesses durch den AG angegebenen Menge abweicht, ändert sich die Entsorgungs-Vergütung bzw. ändern sich die Entsorgungs-Kosten in Abhängigkeit der bei der Bestellung durch die AN angegebenen Staffelgruppe. Liegt die tatsächlich abgeholte Menge innerhalb der bei der Bestellung angegebenen Staffelgruppe, so bleibt die Entsorgungs-Vergütung bzw. bleiben die Entsorgungs-Kosten je angegebener Einheit gleich. Die Abrechnung erfolgt mengengenau. Liegt die tatsächlich abgeholte Menge außerhalb der bei der Bestellung angegebenen Staffelgruppe, so ändert sich die Entsorgungs-Vergütung bzw. ändern sich die Entsorgungs-Kosten je angegebener Einheit. Es wird dann zu dem entsprechend anwendbaren Preis je Einheit mengengenau abgerechnet.

6.5 Sofern im Falle von Mehrmengen die Ladekapazität des disponierten Fahrzeuges nicht ausreichen sollte, kann der AG eine neue Abholung beauftragen. Eine Pflicht der AN zur Abholung von Mehrmengen besteht nicht.

6.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des AG sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Bei Mängeln der Leistung bleiben etwaige Gegenrechte des AN unberührt.

§ 7 Haftungsbeschränkung der Auftragnehmerin

7.1 Die Haftung der AN für vertragliche und nicht-vertragliche Schadensersatzansprüche wird im Rahmen der Verschuldenshaftung auf Fälle des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit begrenzt. In den folgenden Ausnahmen haftet die AN auch für einfache Fahrlässigkeit:

a. Haftung für Schäden wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf – dies ist zuallererst die ordnungsgemäße Behandlung, Verwertung oder Beseitigung der Abfälle sowie die Durchführung des Nachweisverfahrens); in diesem Fall ist die Haftung der AN jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt;

b. Haftung für Personenschäden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit);

c. Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolgs oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB;

d. Bestehen einer gesetzlich zwingenden Haftung (z.B. nach dem ProdHaftG).

7.2 Die sich aus vorstehender Ziffer ergebende Haftungsbegrenzung der AN gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden der AN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (insb. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen).

§ 8 Schlussbestimmungen

8.1 Der Abschluss, Änderungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden außerhalb dieses Vertrages haben die Parteien bis zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getroffen.

8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Sonsbeck.

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie unter Ausschluss von Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

 
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